Eine der regulatorischen Herausforderungen für Berater und Vermittler ist das Geldwäschegesetz und die daraus resultierende Meldepflicht zum Transparenzregister. Die ersten Übergangsfristen laufen im Frühjahr aus. Danach drohen unter Umständen empfindliche Geldbußen.
Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, kurz „Geldwäschegesetz“ (GwG), ist schon mehrfach verschärft worden – zuletzt zum 1. August 2021. Seitdem ist das Transparenzregister nicht mehr nur ein Auffang-, sondern ein Vollregister. Doch an vielen Berater und Vermittler ist dieses Thema bislang vorbei gegangen, waren sie doch bereits in einem anderen Register – etwa im Handelsregister – aufgeführt und profitierten somit von der sogenannten Mitteilungsfiktion. Mit der Umstellung auf das Vollregister ist es mit dieser Ausnahme vorbei.
Seitdem müssen sich alle Unternehmen, also zum Beispiel auch GmbHs, ins Transparenzregister eintragen lassen. Unabhängig davon, ob sie schon in anderen staatlichen Registern stehen. Die Regeln erfassen aber nicht nur vollregulierte Marktteilnehmer wie Banken, sondern auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater – also jenes Vermittlersegment, das nicht nach Kreditwesengesetz, sondern mit einer Ausnahmeerlaubnis nach Gewerbeordnung tätig ist. Ebenso sind auch Versicherungsvermittler von den Bestimmungen erfasst.
Besonders betroffen von der Umstellung in ein Vollregister sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung, weil bei ihnen aufgrund der Pflichteintragungen im Handelsregister zu den Beteiligungsverhältnissen sowie den persönlichen Daten der Geschäftsführung bisher in einer Vielzahl der Fälle keine Meldung zum Transparenzregister notwendig war.
Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022 Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022 in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Wie der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung kürzlich betonte, kann die zuständige Behörde auch anlasslos auf Vermittler zukommen und sich das Geldwäschekonzept vorlegen lassen. Wer hier kein Konzept vorzeigen kann oder gar die Eintragung ins Transparenzregister versäumt hat, muss mit Bußgeldern von bis zu einer Million Euro rechnen.
Die beiden Verbände AfW und VOTUM haben jetzt eine hilfreiche FAQ-Liste zum Thema GwG-Pflichten veröffentlicht, die Sie hier herunterladen können.