Neues Urteil: Rentenversicherungspflicht für Makler ist vom Tisch

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Mit seinem umstrittenen Urteil aus dem Jahr 2016 bestätigte das Bayerischen Landessozialgericht die Rentenversicherungspflicht für Versicherungsmakler mit Poolanbindung. Seitdem sorgte das Urteil für Unruhe und Aufregung bei Pools und mit ihnen kooperierenden Versicherungsmaklern. Jetzt bringt ein rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 2.11.2022 (AZ.: S 4 BA 32/19) Klarheit.

Das Bayerische Landessozialgericht argumentierte damals, dass ein Makler wirtschaftlich und faktisch abhängig von einem Maklerpool ist, weil der Pool die geschäftlichen Beziehungen zu den Produktgebern herstellt und einen Makler letztlich nur daran teilhaben lässt. Das Münchner Gericht schlussfolgerte daraus, dass die Kunden des Maklers nur deshalb seine Kunden wären, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpools ist.

Diese Argumentation überzeugte die Lüneburger Richter nicht. In einem aktuellen Fall folgten sie jetzt dem klagenden Makler, der sich auf die Vertragsgestaltung mit einem Maklerpool und die faktische Gestaltung der Zusammenarbeit sowie das konkrete Verhältnis von Makler-Versicherer-Pool-Kunde bezog.

Das Gericht stellte fest, dass keine Bindung in dem Sinne bestünde, dass der Makler nur oder weitgehend ausschließlich Produkte vertreiben kann, die ihm vom Maklerpool zur Verfügung gestellt werden. Außerdem betonte das Gericht, dass ein Auftragsverhältnis im juristischen oder auch nur vom Sprachgebrauch zwischen einem Makler und einem Maklerpool auch deshalb nicht besteht, da einem Makler kein Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vorgegeben sei und keine Tätigkeitspflicht oder Vertriebsvorgaben sowie auch kein Weisungs- oder Direktionsrecht des Pools bei der Vermittlungstätigkeit besteht.

Auftraggeber sind die Kunden – nicht der Maklerpool

In Abgrenzung zum Landessozialgericht Bayern stellt das Gericht dann auch klar, dass der Provisionsanspruch des Maklers im Maklervertrag mit dem Kunden begründet liegt. Dementsprechend habe der Makler auch nach Abschluss des Vertrages Anspruch auf die Bestandsprovision vom Kunden. Daher seien nicht der Maklerpool, sondern sind die einzelnen, vom Makler aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden, als Auftraggeber anzusehen.

Dieses Urteil erging zwar in Bezug auf die Zusammenarbeit von einem Versicherungsmakler mit einem konkreten Maklerpool. Es ist jedoch von erheblicher allgemeiner Ausstrahlung auch auf die anderen Maklerpools, da die vertraglichen und faktischen Grundlagen der jeweiligen Zusammenarbeit in der Regel ähnlich ausgestaltet sind.