Nachwuchs-Mediziner – viele Wege führen zur eigenen Praxis

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Über 170.000 zugelassene Ärzte und Psychotherapeuten sind laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) in fast 102.000 Arztpraxen für ihre Patienten da. Das bedeutet jedes Jahr rund 553 Millionen Behandlungen. Allerdings: Jeder fünfte Arzt ist bereits zwischen 60 und 65 Jahre alt. In der Gruppe der 50- bis 59-Jährigen sind es sogar 40 Prozent.

Hier gibt es also einen deutlichen Bedarf an Nachwuchs. Doch junge Mediziner müssen nicht gleich eine eigene Praxis gründen. Sie können auch in eine Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft einsteigen. Auch eine Teilzulassung oder Jobsharing sind möglich.

In allen Fällen muss jedoch ein Eintrag ins Arztregister sowie eine Zulassung bei der örtlichen Kassenärztlichen Vereinigung beantragt werden. Ist in der Region ein freier Platz vorhanden, erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zulassung.

Die Einzelpraxis

In einer Einzelpraxis ist der Mediziner sein eigener Chef. Er agiert wie jeder andere Unternehmer, kann seine Praxis ganz nach seinen Vorstellungen führen. Von der technischen Ausstattung über das medizinische Personal bis zur Praxisorganisation – alles kann er selbst bestimmen. Wenn er nicht auf ärztliche Unterstützung verzichten möchte, kann er auch einen Kollegen einstellen.

Die Gemeinschaftspraxis

Wer lieber mit einem oder mehreren Kollegen zusammenarbeiten möchte, für den eignet sich die Gemeinschaftspraxis. Sie wird auch als Berufsausübungsgemeinschaft oder Teilberufsausübungsgemeinschaft bezeichnet. Die Rechtsform ist in der Regel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Alle Patienten werden gemeinsam behandelt und gegenüber den Krankenkassen gemeinsam abgerechnet. Die Kosten, wie Personal und Geräte, werden ebenfalls von den Partnern getragen.

Die Praxisgemeinschaft

Auf den ersten Blick scheint sich diese Form nicht von der Gemeinschaftspraxis zu unterscheiden. Doch beim zweiten Blick offenbaren sich die Unterschiede. Denn hier arbeitet jeder für sich, mit seinem eigenen Patientenstamm und demzufolge einer eigenen Abrechnung. Jeder der hier organisierten Ärzte ist unabhängig von seinem Kollegen. Anfallende Kosten – zum Beispiel für die Praxisräume oder die Mitarbeiter – werden geteilt.

Arbeiten im Medizinischen Versorgungszentrum

Beim Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) handelt es sich um eine besondere Form der Gemeinschaftspraxis. Ein bedeutender Unterschied: Hier muss auch das gesamte MVZ zugelassen sein. Es kann unter anderem von zugelassenen Ärzten oder zugelassenen Krankenhäusern gegründet werden. Hier können angestellte Ärzte und Vertragsärzte miteinander arbeiten.

Jobsharing

Nicht überall in Deutschland ist der Bedarf an Ärzten jeder Fachrichtung gleich hoch. In manchen Regionen gibt es zu viele und neue werden daher nicht zugelassen. Eine Möglichkeit, die zum Beispiel bei einer Praxisübergabe genutzt wird oder um Familie und Beruf besser vereinbaren zu können, ist das Jobsharing für Ärzte. Zwei Mediziner mit derselben Fachrichtung teilen sich hierbei einen Arztsitz.

Das Arbeiten mit einer Teilzulassung

Eine weitere Variante für die Selbstständigkeit ist das Arbeiten mit einer Teilzulassung. Das entspricht einer Teilzeitstelle. Dabei muss der Versorgungsauftrag nicht zu 100 Prozent, sondern mit mindestens 50 Prozent erfüllt werden. Das bedeutet, statt der vorgeschriebenen 20 Sprechstunden in der Woche müssen mindestens 10 wahrgenommen werden.

Worauf es bei einer Praxisgründung ankommt

Insbesondere mit einer eigenen Praxis ist die richtige Absicherung existenziell. So zählt die eigene Krankenversicherung zu den wichtigen Entscheidungen. Die Sicherung der Liquidität eines Mediziners kann mit einer Praxisausfallversicherung in Kombination mit einem Krankentagegeld erfolgen. Schutz vor den Folgen von Behandlungsfehlern bietet eine Berufshaftpflichtversicherung, die ohnehin für Heilwesenberufe gesetzlich vorgeschrieben ist. Weitere Risiken können bei Bedarf mit Unfall-, Inhalts- oder Elektronikversicherungen abdecken.

Weiteführende Informationen
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