Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen zu unseren erweiterten Leistungen in der Absicherung von Praxis- und Immobilienfinanzierungen.
Wie ist „Modernisierung“ definiert?
Bei einer Modernisierung wird eine Immobilie auf den neuesten Stand gebracht. Sie dient der Steigerung des Immobilienwerts und der Verbesserung des Wohnkomforts. Zu einer Modernisierung zählen häufig eine neue Wärmedämmung, die Erneuerung der Fenster oder auch eine neue Heizungsanlage. Renovierungen, Reparaturen oder Verschönerungen zählen nicht als „Modernisierung“ in diesem Sinn.
Welche Summenbegrenzung gilt bei Modernisierungen?
Die gesamte Investitionssumme spielt bei der Bemessung der Summengrenze keine Rolle. Es zählt nur die Höhe des Darlehens, das für die Modernisierung aufgenommen werden muss. Daher gilt für Modernisierungen die gleiche Summenbegrenzung wie für jedes andere Darlehen auch. Der Todesfallschutz entspricht dabei maximal der Höhe des Darlehens, jedoch höchstens 850.000 Euro einschl. Vorversicherungen bei der Hannoversche aus den letzten 5 Jahren.
Können Modernisierungsmaßnahmen von z. B. Arztpraxen ebenfalls im Rahmen der Aktion abgesichert werden?
Ja, die Immo-Aktion bezieht sich auch auf die Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen, die für Arztpraxen aufgenommen werden.
Sind bei Beantragung der Risikolebensversicherung zusätzlich Belege von der Modernisierungsmaßnahme einzureichen?
Zur Beantragung der Absicherung des Finanzierungsdarlehens sind unabhängig von der Art der Finanzierung keine Nachweise oder Belege einzureichen.
Kann die Finanzierung von Immobilien, die privat genutzt oder vermietet werden, abgesichert werden?
Ja, das geht ebenfalls. Das gilt auch für z. B. Ferienimmobilien, die überwiegend privat genutzt werden. Insofern müssen hierfür auch keine Nachweise für z. B. Mieteinnahmen eingereicht werden, da diese keinen Einfluss auf die Versicherungsleistung haben.
Finanzierung einer Immobilie für nahe Angehörige (1. Grades)
a) Was ist damit gemeint?
Oftmals werden Immobilienfinanzierungen für Objekte von nahen Angehörigen (Lebensgefährte/Ehepartner, Kinder, Adoptivkinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern des Versicherungsnehmers) aufgenommen. Diese werden in der Regel nicht selbst genutzt (z. B. Eltern, die eine Wohnung ihres Kindes am Studienort finanzieren). Auch dieser Personengruppe möchten wir im Rahmen der Immo-Aktion die Möglichkeit geben, das Immobiliendarlehen problemlos absichern zu können.
b) Wer ist hierbei Darlehensnehmer, Versicherungsnehmer und versicherte Person?
Sofern die Risikolebensversicherung zur Absicherung einer Immobilie für einen nahen Angehörigen abgeschlossen wird, ist der Darlehensnehmer auch gleichzeitig Versicherungsnehmer und versicherte Person.
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