In einer gerichtlichen Auseinandersetzung stritten sich die Parteien um die Zahlung einer betrieblichen Invalidenrente vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Gemäß der Betriebsvereinbarung des beklagten Arbeitgebers erhält ein Mitarbeiter u.a. dann Invalidenrente, wenn er „berufsunfähig“ oder „erwerbsunfähig“ ist und „er aus diesen Gründen aus den Diensten […] ausgeschieden ist, ohne dass vorher sein Arbeitsvertrag gekündigt worden ist“.

Dem Kläger wurde rückwirkend ab dem 1. Februar 2020 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Ab dem 1. September 2021 leistete der Beklagte die betriebliche Invalidenrente. Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung der betrieblichen Invalidenrente bereits ab Februar 2020.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (3 AZR 14/23), dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Februar 2020 hat. Er sei zwar seit dem 1. Februar 2020 erwerbsunfähig im Sinne der Betriebsvereinbarung gewesen, aber demnach nicht vor dem 1. September 2021 aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden.

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