Das Bundesarbeitsgericht (BAG) beschäftigte sich mit der Klage eines Arbeitnehmers, inwieweit eine teilweise Umstellung der Zusage einer laufenden betrieblichen Altersrente auf eine Kapitalleistung gerechtfertigt ist.

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass ihm ein Anspruch auf eine lebenslange Altersrente auf Basis der Zusage aus dem Jahr 1995 zustehe. Er ist der Ansicht, dass die Zusage aus 1995 nicht wirksam durch die Neuregelung aus dem Jahr 2004 abgelöst worden sei.

Das BAG entschied (3 AZR 231/22), dass die neue Regelung zwar grundsätzlich geeignet ist, die alte Regelung abzulösen, ob die Ablösung aber wirksam ist, konnte das BAG nicht abschließend bewerten. Hierzu reichten die vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf getroffenen Feststellungen nicht aus.

Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben (zuletzt LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2022 – 6 Sa 760/21). Letztinstanzlich hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Das BAG hat das Urteil des LAG Düsseldorf aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

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