Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2023 (3 AZR 1/23) geht hervor, dass die Anhebung der Regelaltersgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der bAV unberücksichtigt bleibt, wenn der Arbeitnehmer vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anhebung der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

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