Der Referentenentwurf zu den Rechengrößen 2027 liegt vor. Vorgesehen sind deutliche Anhebungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Rentenversicherung. Das führt auch zu einer erweiterten sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Förderung der bAV.

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) wurde die Einkommensgrenze für den Förderbetrag nach § 100 EStG dynamisiert und an 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt. Der Förderbetrag beträgt weiterhin 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens jedoch 360 Euro jährlich. Damit werden zusätzliche Arbeitgeberbeiträge bis zu 1.200 Euro jährlich gefördert.

Neu ist die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V. Sie gilt ab 1. Januar 2027 für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren. Hintergrund ist die außerordentliche Anhebung der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze ab 2027. Die neue besondere JAEG stellt für diesen Personenkreis den Bestandsschutz sicher.

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