Aufgrund einer gesetzlichen Änderung zur Abgeltungssteuer (BMF Schreiben vom 19.05.2022) im Zusammenhang mit Währungsgewinnen ergibt sich eine weitreichende Änderung. Die Änderung des EStG fordert ab 01.01.2024 für nicht ausschließlich dem Zahlungsverkehr dienende Währungs-Konten mit Guthabenverzinsung die Ermittlung und Abführung der Steuer auf die Währungsgewinne durch die Bank.

Bisher erfolgte die Ermittlung und Besteuerung durch den Kunden in der Steuererklärung, dies wurde jetzt auf die Bank verlagert. Dabei gilt jede Buchung (Einzahlung, Zinszahlung, Auszahlung) als Anschaffung/Veräußerung, unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Währungswechsel stattfindet.

Die Kunden der Fondsdepot Bank unterhalten derzeit insgesamt ca. 1200 Fremdwährungskonten, davon ca. 500 mit Bestand und einem geringem Einlagevolumen. Mit heutigem Stand gibt es keine technische Lösung für die Berechnung der anzufallenden Steuer. Es handelt sich um eine extrem tiefgreifende Logikanpassung im Kontoführungssystem welche in der Umsetzung sowie den Tests sehr aufwändig wäre.

Die Fondsdepot Bank möchte im Sinne unserer Partner und Kunden das Produktangebot generell aufrechterhalten.

Fremdwährungskonten werden ab 1. Januar nicht mehr verzinst

Daher hat sich die Fondsdepot Bank aufgrund der Unverhältnismäßigkeit zwischen der Anzahl der unterhaltenen Fremdwährungskonten und den sehr hohen Investitionskosten zur technischen Sicherstellung der neuen Regelung dazu entschieden, Fremdwährungskonten ab dem 01.01.2024 nicht mehr zu verzinsen. Somit können wir sicherstellen, dass die Bank Fremdwährungskonten in abgewandelter Form Ihnen und Ihren Kunden weiterhin angeboten werden.

Die Lösung erfordert eine Anpassung der AGBs per Änderungskündigung hin zur Nullverzinsung aller Fremdwährungskonten zum 01.01.2024.

Was bedeutet das konkret:

  • Anschreiben der betroffene Kunden bis 30.10.2023 mit Aufforderung zur Annahme der neuen AGB`s bis zum 31.12.2023.
  • Bei fristgerechter Annahme können die Konten, abgesehen von einer Null-Verzinsung, wie gewohnt weitergeführt werden.
  • Bei Nichtannahme des Angebotes bis zum 31.12.2023 greift die Kündigung zum 01.01.2024. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine nachträgliche Zustimmung nicht möglich ist und die einhergehende Kündigung damit unwiderruflich greift.

Für Fragen steht Ihnen das B2B Sales-Team gerne zur Verfügung.

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