Derzeit erreichen uns vermehrt Nachfragen zu einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zu Kosten der Rentenphase bei Riesterverträgen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob auch Altersvorsorgeverträge der DWS hiervon betroffen sein könnten. Daher möchten wir Ihnen eine aktuelle Einschätzung des bisher bekannten Sachverhalts aus unserer Sicht darstellen. Eine abschließende Bewertung kann allerdings erst nach Prüfung des vollständigen Sachverhalts und der Urteilsgründe erfolgen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag (21.11.2023) ein Urteil verkündet, in dem er allgemein formulierte Klauseln von Riester-Banksparplänen für unwirksam erklärt hat. In diesen Klauseln ging es um die bei Beginn der Rentenphase anfallenden zusätzlichen Verwaltungs- und Vertriebskosten. Die beanstandeten Klauseln sind nach Ansicht des obersten deutschen Gerichts unklar formuliert, sodass die Kunden nicht erkennen können, ob diese Kosten anfallen oder nicht.

Nach unserem Verständnis wurde vor allem bemängelt, dass einige Riesteranbieter nachträglich und ohne dass der Kunde hierüber ausreichend informiert war, zusätzliche Vertriebsprovisionen für den Übergang in die Rentenphase vereinnahmt haben. So wurde beispielsweise von einigen Anbietern für den Abschluss der Leibrente eine Provision vom Versicherer vereinnahmt und diese teilweise an Vertriebspartner weitergeleitet. Das war dem Kunden bei Abschluss des Vertrages anscheinend nicht transparent offengelegt worden.

Unsere aktuelle Einschätzung ist, dass die Altersvorsorgeverträge der DWS von dem genannten Urteil nicht betroffen sind . Die DWS bietet keine Riester-Banksparpläne an und die bei uns verwendeten Vertragsbedingungen sind aus unserer Sicht sehr transparent formuliert. Wir weisen schon in den Besonderen Vertragsbedingungen darauf hin, dass Verwaltungskosten in der Rentenphase anfallen. Die anfallenden Kosten werden außerdem bei Vertragsabschluss im Produktinformationsblatt klar aufgeführt.

Die exakte Höhe der Kosten (in Euro) ist abhängig vom erreichten Depotwert bei Rentenbeginn und kann daher bei Vertragsabschluss noch nicht beziffert werden. Das ist aber bei allen Fondssparplänen so und den Kunden vorab auch bekannt. Im Übrigen vereinnahmen wir keine Abschlussprovision für den Abschluss der Leibrentenversicherung und haben dies auch in unseren Vertragsbedingungen ausdrücklich so festgelegt.

Die exakten Kosten der Rentenphase können erst bei Rentenbeginn ermittelt werden, daher erhält unser Kunde rechtzeitig vor Rentenbeginn ein sehr ausführliches Rentenangebot mit allen relevanten Daten zur Rentenphase. In diesem Angebot werden alle anfallenden Kosten transparent aufgeführt und der Höhe nach benannt. Unsere Kunden können dann entscheiden, ob sie das Rentenangebot annehmen wollen oder stattdessen einen Anbieterwechsel durchführen möchten.

Fazit: Nach unserer derzeitigen Einschätzung treffen die vom BGH genannten Kritikpunkte nicht auf unsere Riesterverträge zu.