Die Jahressteuerbescheinigung 2023 wird ab Ende April 2024 in den Online-Postkörben Ihrer Kunden eingestellt. Ungefähr zwei Wochen später folgen die Erträgnisaufstellungen.

Wichtiger Hinweis für die Jahressteuerbescheinigung ab 2025

Durch das Abzugsteuerentlastungmodernisierungsgesetz wurden die Regeln zur Ausstellung einer Jahressteuerbescheinigung für ab 2025 erhaltene Kapitalerträge i. S. v. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 2 S. 4 EStG geändert. Dies betrifft inländische Dividenden girosammelverwahrter inländischer Aktien, Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen nach §§ 2 S. 2 und 5 DepotG sowie Erträge aus Teilschuldverschreibungen und Genussrechten bei Aushändigung gegen Erträgnisscheine.

Soweit einem Anleger ab 2025 die bezeichneten Kapitalerträge zufließen, können wir in Zukunft eine Jahressteuerbescheinigung nur ausstellen, wenn uns die Steueridentifikationsnummer des Anlegers vorliegt. Die Steueridentifikationsnummer wird uns i.d.R. im Depoteröffnungsantrag mitgeteilt. Werden dort keine Angaben gemacht, versuchen wir, die Steueridentifikationsnummer bei den Finanzbehörden abzufragen. Sollte uns danach keine Steueridentifikationsnummer vorliegen, können wir gemäß der Neuregelung für ab 2025 erhaltene bezeichnete Kapitalerträge und die darauf einbehaltene Kapitalertragsteuer keine Jahressteuerbescheinigung ausstellen.

In Zukunft sollte daher noch mehr als bisher darauf geachtet werden, dass die Steueridentifikationsnummer für Wertpapierdepots mit im Depoteröffnungsantrag angegeben wird. Für Investmentdepots gilt die Steuer ID als zwingendes Bescheinigungskriterium aktuell noch nicht. Kommen Sie bei Fragen jederzeit gerne auf uns zu!