Bei Anträgen zum 01.01. eines Jahres wird der Versand der Versicherungsbestätigung zum Versichererwechsel  (eVBÜ = elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung) automatisch vorgenommen.

Die Zulassungsbehörden benötigen hierzu eine eVB-Ü in Form eines elektronischen Datensatzes. Dieser kann nicht manuell ausgestellt werden. Da das Fahrzeug bereits zugelassen ist, muss der Fahrzeughalter nicht persönlich bei der Zulassungsstelle erscheinen.  Die Zulassungsstelle tauscht bei einem Versichererwechsel – bei Übereinstimmung aller Daten – nur den Versicherer A durch den Versicherer B aus. Dies ist der Unterschied zur eVB-A. Hier muss der Kunde persönlich bei der Behörde erscheinen und seinen 7stelligen Code vorlegen um z.B. eine Neuzulassung oder Wiederinkraftsetzung durchführen zu können.

Zu allen vorliegenden Anträgen aus dem Abwerbegeschäft 01.01. wird jedes Jahr Ende November maschinell eine eVB-Ü erstellt und an die Zulassungsbehörden versandt.

Danach wird die Versorgung automatisch bei der Verarbeitung eines vollständig ausgefüllten Antrages vorgenommen.

Sind im Kfz-Antrag alle relevanten Fahrzeugdaten vollständig, wird die eVBÜ automatisch tagesaktuell an die Zulassungsbehörden übermittelt. Postwege müssen nicht mehr berücksichtigt werden, sodass ein theoretisch am 31.12. verarbeiteter Antrag noch rechtzeitig eine eVBÜ zum 01.01. auslöst.

Damit die rechtzeitige Verarbeitung manuell eingereichter Anträge oder der Prüfung von Online-Wartebeständen durch unsere Fachbereiche / Direktionsbetriebe gewährleistet werden kann (und die eVB-Ü damit vor dem 01.01. bei der Zulassungsstelle eingegangen ist), müssen hier Fristen beachtet werden.

Die Direktionsbetriebe müssen die Chance haben, diese Anträge auch noch manuell verarbeiten zu können.

Erfolgt der Eingang bis zu einem bestimmten Datum, garantieren die Direktionsbetriebe die fristgerechte Verarbeitung und den rechtzeitigen Versand der eVBÜ bis spätestens 31.12. eines jeden Jahres. Der Termin ist jedes Jahr unterschiedlich und liegt zwischen dem 05. und 09. Dezember.

Der Stopptermin für das Kfz-Neugeschäft mit Versicherungsbeginn 01.01.2024 ist spätestens der

  • 01.12. des laufenden Jahres für Anträge in Papierform (manuelle Bearbeitung im Fachbereich)
  • 21.12. des laufenden Jahres für elektronische Anträge (Online-Bearbeitung)

Bei Anträgen die nach dieser Frist eingehen, ist der verspätete Versand der eVB-Ü wahrscheinlich. Somit kann ein Zeitraum entstehen, indem kein Versicherungsschutz für das Fahrzeug vorhanden ist

(Eingang der Anzeige – Widerruf des Versicherungsschutzes des Vorversicherers und Eingang der eVBÜ – Übernahme des Versicherungsschutzes durch uns).

Noch ein wichtiger Hinweis:
Beim Abwerbegeschäft bitte keine eVB zum Abruf (aus dem eVB-Portal) verwenden, da diese nur für Zulassungsvorgänge im klassischen Sinn verwendet werden kann und bei einem Versichererwechsel nicht von den Zulassungsstellen anerkannt wird.

Und eine Bitte:
Der Jahreswechsel ist für Kfz immer wieder eine Herausforderung, die nicht in gewohnter Schnelligkeit abgearbeitet werden kann. Bitte helfen Sie uns.

Bitte nutzen Sie die Kfz-Vergleichsrechner oder R+V CONNECT auch für das unterjährige Änderungsgeschäft und die Tarifumstellung.

Verwenden Sie nur in zwingenden Ausnahmefällen die Felder „Innendienst-Mitteilung“ und „Besondere Vereinbarung“.

Im Jahreswechsel verzeichnen wir ebenso vermehrte Sachstandsanfragen. Diese verursachen zusätzliche Vorgänge und verzögern damit die Bearbeitung der originären Geschäftsvorfälle.

Frohes Schaffen und weiterhin ein erfolgreiches Jahresendgeschäft!