Die Umsetzung der neusten europäischen KH-Richtlinie macht eine Anpassung des Rennausschlusses in den AKB der Kfz-Haftpflichtversicherung erforderlich: Der Ausschluss greift nur noch dann, wenn bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität auf abgeschlossenem Gelände mit Zugangsbeschränkung eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5 d PflVG-E besteht.

Fehlt eine ausreichende Motorsporthaftpflichtversicherung, ist der Kfz-Haftpflichtversicherer von nun an eintrittspflichtig. So wird in der Kfz-Haftpflichtversicherung jetzt nicht mehr zwischen behördlich genehmigten und ungenehmigten Rennen unterschieden (A.1.5.2 AKB).

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