Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) werden die Arbeitgeber verpflichtet, zumindest alle 3 Jahre zu überprüfen, ob eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten durchzuführen ist, sofern sie nicht gemäß §16 Abs. 3 BetrAVG eine jährliche Rentenanpassung der laufenden Betriebsrente vornehmen. Die Überprüfung bzw. Erhöhung der Betriebsrenten wird in der Praxis – wenn nicht vertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde – i.d.R. anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland vorgenommen.

Seit Mitte 2021 zeichnet sich nun ein erheblicher Anstieg der Inflation ab: Lag die Steigerung des Verbraucherpreisindex in 2020 noch bei 0,5 %, so betrug die Steigerung in 2021 bereits 3,1 % und in 2022 dann 6,9 %.

In 2023 zeichnet sich nur eine leichte Entspannung ab: In den ersten 7 Monaten ist der Verbraucherpreisindex um weitere 3,45 % gestiegen. Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist im nachfolgenden Schaubild dargestellt.