Wir verstehen, dass die Onlinestellung der Angemessenheitsbeurteilung einige Kundinnen und Kunden und teilweise auch Sie verunsichert hat. Gerne möchten wir Ihnen heute daher weitere Informationen zur Verfügung stellen:

  1.  Ab sofort können Sie im Onlinezugang zwei neue Abfragen rund um die Angemessenheitsbeurteilung nutzen:
    • Unter „Sonderauswertungen – Angemessenheitsbeurteilung“ können Sie auswerten, wer die Beurteilung bereits durchgeführt hat. Beim Download der Auswertung ist auch das Ergebnis pro Fondskategorie und Kunde ersichtlich.
    • Bei der Eingabe eines Onlineordervorschlags im FFB Frontend sehen Sie die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden und ggf. auch den Warnhinweis, der im Nachgang Ihrem Kunden angezeigt wird.
  2. Den am 19. Juni 2023 versendeten Artikel zu dem Thema haben wir um FAQ ergänzt.
  3. Die von Ihnen hinterfragten Punkte erläutern wir hier nochmal im Detail:

Die ESMA hat am 12. April 2022 neue Vorgaben zur Angemessenheitsbeurteilung erlassen. Diese wurden von der BaFin zum 30. Juni 2023 vollständig in die für uns geltende MaComp (Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten) übernommen. Insgesamt werden in 13 Leitlinien u.a. die Durchführung der Bewertung, die Informationspflichten, die Kommunikation (insbesondere zu Warnhinweisen) und die Art und Weise der Einholung von Kundeninformationen wesentlich detaillierter vorgegeben, als dies in der alten Verordnung zu lesen war. Als Bafin-reguliertes Kreditinstitut muss die FFB die Anforderungen entsprechend umsetzen.

In dem von unserem Kunden unterzeichneten Depotantrag wird in Kapitel 3 der AGB erläutert, warum und wann eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen ist. Dort wird auch darauf hingewiesen, dass ein Vermittler nicht Vertragspartei ist und wir daher nur beratungsfreie oder Execution Only-Geschäfte ausführen. Damit sind wir verpflichtet, bei allen Kunden eine Selbsteinschätzung der Kenntnisse und Erfahrungen einzuholen. Dies erklärt auch, warum wir die von Ihnen ggf. bereits durchgeführte Angemessenheitsbeurteilung/ Geeignetheitsprüfung nicht übernehmen können.

Die Angemessenheitsbeurteilung ist ein wichtiges Element des Verbraucherschutzes. Damit der Kunde bei einer Order schnell handeln kann, fragen wir im Rahmen der Depoteröffnung bzw. aktuell aufgrund der Neuregelung auch bei Bestandskunden die Kenntnisse und Erfahrungen umfassend ab. Eine Untersagung von Geschäften, wenn die Erfahrungen und Kenntnisse als „nicht ausreichend“ klassifiziert werden, schreibt die Regulierung heute nicht vor. Die Vorschriften sehen vor, dass die Kundin oder der Kunde entsprechend zu warnen ist und dass dieser Hinweise ausdrücklich als Warnung zu formulieren ist.

Wir hoffen, dass wir mit diesen weiteren Informationen Klarheit schaffen konnten und danken für Ihr Verständnis.

Vollständiger Artikel vom 15. Juni 2023