Beiträge zur Privaten Krankenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung gehören ab dem Steuerjahr 2026 zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nach § 39 Abs. 4 Einkommensteuergesetz, wenn und soweit sie dem Grunde nach arbeitgeberzuschussfähig und/oder steuerlich unbegrenzt abzugsfähig sind.

Elektronische Übermittlung im ELStAM-Verfahren

Als mitteilungspflichtige Stelle müssen Versicherungsunternehmen die Beiträge auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Von dort werden sie vom Arbeitgeber abgerufen, um sie bei der Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses und im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen. Das bisherige papiergebundene Bescheinigungsverfahren wird somit von der elektronischen Übermittlung abgelöst.

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