Wie bereits im uniVersa-Newsletter vom 30.09.2025 informiert, sind private Kranken- und Pflegeversicherungen aufgrund von § 39 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die Beiträge der Versicherten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Mit Einführung dieses digitalen Beitragsübermittlungsverfahrens entfallen die bislang üblichen Papierbescheinigungen für Arbeitgeber und Dienstherren vollständig. Diese erhalten die relevanten Informationen ausschließlich über die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Eine Vorlage von Nachweisen durch die Versicherten ist nicht mehr erforderlich.
Arbeitgeber dürfen dabei ausschließlich die über ELStAM abgerufenen Werte berücksichtigen – selbst dann, wenn Beschäftigte abweichende Papierunterlagen vorlegen.
Im Zuge der Einführung des neuen Verfahrens mussten bestehende Prozesse umfassend angepasst werden. Während der Übergangsphase kam es daher zu Überschneidungen, sodass Versicherungsnehmer ergänzend zur digitalen Datenübermittlung noch Papierbescheinigungen für 2026 erhalten haben. Diese sind jedoch nicht mehr maßgeblich.
Ab sofort versendet uniVersa daher keine Papierbescheinigungen mehr zusammen mit dem Versicherungsschein oder einem Nachtrag zum Versicherungsschein.