Vermittlung von Verbraucherdarlehen

Eigene Erlaubnispflicht nach § 34k GewO

Mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie (VKR) ändern sich zum 20. November 2026 die Voraussetzungen für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen (AVD). Wir informieren Dich frühzeitig über die anstehenden Änderungen, damit Du die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten kannst.

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Für die Vermittlung von Verbraucherdarlehen gelten künftig neue gesetzliche Anforderungen: Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO, Sachkundenachweis und jährliche Weiterbildung werden für Vermittler relevant. (Bild: Andrii Yalanskyi/iStock)

Für die Vermittlung allgemeiner Verbraucherdarlehen gilt künftig eine eigene Erlaubnispflicht nach § 34k GewO. Der neue § 34k GewO ersetzt in diesem Bereich die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO. Für die Vermittlung von gewerblichen Krediten bleibt § 34c GewO unverändert bestehen.

Registrierung und Übergangsfrist

Wenn Du bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügst, dann registriere Dich spätestens bis zum 31. Mai 2027 bei der zuständigen IHK und weise dort Deine Sachkunde nach. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist darfst Du auf Grundlage Deiner bestehenden § 34c-Erlaubnis weiterhin Verbraucherdarlehen vermitteln.

Wichtig: Die Übergangsfrist gilt ausschließlich für Inhaber einer bestehenden § 34c-Erlaubnis.

Berater ohne § 34c-Erlaubnis dürfen ab dem 20. November 2026 nicht mehr im Bereich der Verbraucherdarlehen tätig sein. Ab diesem Zeitpunkt ist die Vermittlung von AVD ohne entsprechende Erlaubnis nicht mehr zulässig.

Nachweis der Sachkunde

Den erforderlichen Sachkundenachweis erbringst Du auf einem von zwei Wegen:

  • Alte-Hasen-Regelung
    Du vermittelst seit mindestens 1. Januar 2022 unter § 34c GewO Verbraucherdarlehen und stellst den Antrag bis zum 25. Mai 2027.
  • Sachkundeprüfung
    Du legst die erforderliche Sachkundeprüfung erfolgreich ab.
Neue jährliche Weiterbildungspflicht

Mit § 34k GewO gilt zusätzlich eine jährliche Weiterbildungspflicht für Vermittler. Der Umfang beträgt voraussichtlich rund fünf Stunden pro Kalenderjahr. Sobald der genaue Umfang verbindlich feststeht, informieren wir Dich über die weiteren Anforderungen.

So weist Du uns Deine Erlaubnis nach

Der Nachweis der Erlaubnis nach § 34k GewO erfolgt bei Jung, DM & Cie. analog zum bereits etablierten Verfahren nach § 34i. Als JDC-Vertriebspartner sendest Du uns Deinen Nachweis per E-Mail an vertrag@jungdms.de.

Was gilt ohne Erlaubnis?

Ohne eine gültige Erlaubnis nach § 34k GewO ist ab dem 19. November 2027 keine Einreichung von AVD mehr über Europace und Procheck 24 möglich. Bitte stoße die Registrierung und den Sachkundenachweis daher rechtzeitig an.