Haftungsfallen in der Betriebshaftpflichtversicherung

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Bild: MemoryCatcher/Pixabay

Deliktische Haftung, Vertragshaftung, Gefährdungshaftung, Produkthaftung – da kann man ohne juristische Ausbildung durchaus mal den Überblick verlieren. Damit Sie den Überblick in Ihrer Beratung nicht verlieren, stellen wir Ihnen hier drei Haftungsfallen vor.

Arbeitsmaschinen

Bei zulassungspflichtigen Arbeitsmaschinen ist die Frage nach dem Haftpflichtschutz schnell beantwortet. Ohne Haftpflichtversicherung gibt es keine Zulassung.
Anders sieht es da bei genehmigungspflichtigen Arbeitsmaschinen aus. Für die Genehmigung des Betriebes einer Arbeitsmaschine ist ein Haftpflichtschutz nicht zwingend erforderlich. Somit bedarf es keiner separaten Deckung für die Maschine selbst, sie kann über die Betriebshaftpflichtversicherung des Betreibers erfolgen.
Allerdings schließen nicht alle Versicherer automatisch genehmigungspflichtige Arbeitsmaschinen in ihre Deckung ein, sondern erwarten eine separate Beantragung.

Selbstbeteiligungen

Ihr Kunde nimmt eine höhere Prämie in Kauf und verzichtet beim Vertragsabschluss explizit auf die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung. Aber nur, weil Sie im Antrag das Kreuz bei „keine“ setzen, bedeutet das nicht, dass der neue Vertrag Ihres Kundens keine Selbstbeteiligung beinhaltet.
Denn auch ohne generelle Selbstbeteiligung können einzelne Klauseln eine solche beinhalten. Das kann von 250 Euro bei Entladeschäden bis 10.000 Euro für Personenschäden in den USA reichen. Greift im Schadenfall eine dieser Klausel, ist der Ärger mit Ihrem Kunden vorprogrammiert.

Subunternehmerbeauftragung

Im Baugewerbe ist Subunternehmerbeauftragung mehr als üblich. Ganze oder Teile von übernommenen Aufträgen werden dabei an dritte Unternehmen übertragen. Gründe für eine Subunternehmerbeauftragung gibt es viele. Aber keiner ist von Bedeutung für die Haftpflicht des ursprünglichen Auftragnehmers. Dieser haftet seinem Kunden gegenüber nämlich auch, wenn dieser von einem der beauftragten Subunternehmer geschädigt wurde.
Viele Produkte am Markt übernehmen nicht generell die Haftung aus Subunternehmerbeauftragung ihres Versicherungsnehmers. Und selbst wenn die Beauftragung pauschal versichert ist, kann es Begrenzungen bei Summen oder Leistungen geben.

Unsere Tipps

Wie Sie die Haftungsfallen umgehen und welche Möglichkeiten die INTER dabei für Sie parat hält, erfahren Sie bei den weiterführenden Informationen oder in unserem Webinar.

Weiterführende Informationen zu den Haftungsfallen in der BHV 

Einladung zum Webinar

Stefan Gerking aus dem Key Account Management der INTER Versicherungsgruppe stellt Ihnen die Betriebshaftpflichtversicherung der INTER für das Baugewerbe im Detail in einem Webinar vor.

Termin
: Montag, 11. September 2023, 10:00 Uhr

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