Zum Jahresende geht es darum, wichtige Entscheidungen und Termine im Blick zu behalten.

Vermittler-Wechsel
Bitte reichen Sie den Wechsel eines Vermittlers bis spätestens 12. Dezember 2025 bei der FFB ein, um sicherzustellen, dass dieser noch in 2025 berücksichtigt werden kann.

Bearbeitung von Aufträgen
Aufträge zum Kauf, Verkauf oder Tausch von Fondsanteilen und Depoteröffnungsanträge können Sie wie immer bei der FFB auch „zwischen den Jahren“ einreichen. Die FFB wird alles daransetzen, Ihren Auftrag schnellstmöglich zu bearbeiten. Unser Tipp: Um eine schnellere Abwicklung zu gewährleisten, sollten Aufträge am besten online erfasst werden.

Anpassen von Freistellungsaufträgen
Überprüfen Sie bitte die Freistellungsaufträge auf mögliche Änderungswünsche im Zeitraum bis 31.01.2026. Diese Aufträge müssen postalisch eingereicht werden. Online können Freistellungsaufträge bis zum letzten Bankarbeitstag des Jahres (17 Uhr) angepasst werden.

Antrag auf Verlustbescheinigung
Voraussetzung dafür, dass ein Verlust auf der Jahressteuerbescheinigung für das laufende Jahr ausgewiesen wird, ist der Antrag auf Verlustbescheinigung. Dieser muss bis 15. Dezember 2025 bei der FFB eingegangen sein.

Entgeltübernahmen für 2025
Wenn Sie FFB Entgelte für Ihre Kunden übernehmen möchten, müssen Sie dies bis zum letzten Bankarbeitstag im Jahr im FFB Frontend erfassen. Eine abweichende Regelung gilt für die Entgelte bei vermögenswirksamen Leistungen: Da diese schon früher im Dezember in den jeweiligen Kundendepots verrechnet werden, müssen Sie die Entgeltübernahme bereits bis 15. Dezember 2025 im FFB Frontend erfassen. Wichtiger Hinweis: Als Stichtag für die Übernahme von Bankentgelten gilt wie schon im letzten Jahr der 15. Dezember als maßgebliches Datum.

Umstellung auslaufender VL-Verträge
VL-Verträge, bei denen die siebenjährige Festlegungsfrist abläuft, werden am 02. Januar 2026 umgestellt in „freie“ Anteile. Anschließend wird die Arbeitnehmersparzulage ebenfalls direkt in den freien Bestand verbucht.
Das Entgelt für VL-Verträge wird bereits Mitte Dezember 2025 vereinnahmt.

Eine papierhafte Bescheinigung der Vermögenswirksamen Leistungen wird – wie in der Vergangenheit – nicht mehr erstellt. Die FFB meldet die Daten direkt an das Finanzamt, sofern die TIN und Einwilligung zur automatischen Meldung vorliegen. Die Daten und ein Hinweis, ob eine Meldung erfolgt oder nicht, finden sich auf dem Jahresdepotauszug. Die automatische Meldung erfolgt bis Ende Februar 2026.

Zahlungen, die ab dem 02. Januar 2026 bei der FFB eingehen, werden in der elektronischen VL-Bescheinigung 2026 berücksichtigt – auch dann, wenn der Arbeitgeber im Verwendungszweck „2025“ angegeben hat.

Informationen zur Vorabpauschale
Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für (fiktive) Vermögensgewinne im Jahr 2025 ist vom Bundesministerium für Finanzen auf 2,53 % festgesetzt. Der Einzug der für Depotbestände fälligen Beträge erfolgt 14 Tage nach Erhalt des Schreibens, in dem die Vorabpauschale ausgewiesen wird.

Versand der Steuerbescheinigungen
Die Steuerunterlagen für das Kalenderjahr 2025 wird die FFB voraussichtlich im März zur Verfügung stellen. Sie werden in das Online-Postfach eingestellt. Dort finden sich auch die Aufstellungen der Erträge.

Elektronische Meldung zu nicht erbrachter Kapitalertragssteuer
Bestehen Steuerforderungen aus entgeltlichen Anteilsübertragungen, nicht bezahlten Steuern aus der Vorabpauschale oder ergibt der Steueroptimierungslauf eine negative Differenz (Forderung), werden Kunden schriftlich per Brief informiert und gebeten, die Forderung auszugleichen. Da die FFB in diesem Jahr zum ersten Mal eine elektronische Meldung abgeben wird, ist die Berücksichtigung eingehender Zahlungen nach Ablauf der im Kundenbrief kommunizierten Frist nicht möglich. Die FFB ist verpflichtet, nicht erbrachte Kapitalertragssteuern Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt zu melden.

Unentgeltliche Überträge an Steuerausländer
Depotüberträge können auf Wunsch grundsätzlich unentgeltlich gebucht werden. Das bedeutet, dass die FFB Depotbestände an eine andere depotführende Bank überträgt, ohne vorab die auf diese möglicherweise fälligen Steuern zu vereinnahmen.

Für den Übertrag an natürliche Personen mit Ausländerstatus („Steuerausländer“) gelten ab 2026 verschärfte regulatorische Vorgaben. Für alle Aufträge ist es erforderlich, dass alle natürlichen Personen für unentgeltliche Überträge eine deutsche Steueridentifikationsnummer (TIN) vorlegen. Diese kann, soweit sie nicht automatisch vergeben wurde, beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Achtung: Liegt der FFB diese nicht vor, muss der Übertrag zwingend entgeltlich (= steuerpflichtig) gebucht werden. Dies gilt auch für Aufträge, die zwar in 2025 eingereicht, aber erst in 2026 ausgeführt werden können.

Bitte beachten Sie zudem:
Änderungen für 2026 sollten bitte erst ab dem 05. Januar 2026 eingegeben werden. Für FondsdepotPlus und VVPlus Depots, die im November und Dezember 2025 eröffnet werden, werden keine Entgelte 2025 verrechnet.

Alle Termine und Details finden Sie auch in den FAQs zum Jahresende.